Statuten

Statuten

Statuten – Download 90KB PDF

 

 Statuten des Classic Buick Club 

1. Zweck des Vereins

Die Freunde (*) alter Buick-Automobile wollen das Interesse für die Pflege von erhaltenswerten – mindestens 25-jährigen – Buicks fördern. Die Freude an solchen Automobilen und der Wille, sich für die Erhaltung klassischer Fahrzeuge einzusetzen und diese Fahrzeuge auch einer breiteren Öffentlichkeit zu präsentieren, sollen die gemeinsame Basis für diesen Verein bilden. Die Freunde alter Buick-Automobile setzen sich zum Ziel, ihre Lieblingsmarke durch geeignete Vereinsarbeit bekannt(er) zu machen und den Zusammenhalt ihrer Mitglieder zu fördern. Der Besitz eines Buick Automobils ist nicht zwingend. 

2. Mittel

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und den Erlösen, welche bei besonderen Anlässen erwirtschaftet werden.
Für die Verbindlichkeiten der Freunde alter Buick-Automobile haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Solidarhaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Verfügungsbefugnis über das Vereinsvermögen für die laufenden Geschäfte steht dem Vorstand zu. 

2.1 Beiträge der Aktivmitglieder
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt CHF 100.– und wird alljährlich durch die Generalversammlung (GV) neu festgelegt. 

2.2 Beiträge Paarmitglieder (Ehe- & Konkubinatspartnerschaften)
Der Jahresbeitrag für Paarmitglieder beträgt CHF 150.– für Paare und wird jährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt. 

2.3 Beiträge der Passivmitglieder
Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder beträgt CHF 50.– und wird ebenfalls alljährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt. 


3. Sitz und Gerichtsstand

Sitz des Vereins ist der jeweilige Ort des Präsidenten. Der Gerichtsstand befindet sich am jeweiligen Sitz des Vereins. 

* Selbstverständlich fallen unter diesen Terminus Buickfahrerinnen und –fahrer sowie Buickliebhaberinnen und –liebhaber beiderlei Geschlechts. Aus Gründen der Lesbarkeit wird jedoch generell die – notabene klassische – männliche Form verwendet. 


4. Organisation 

4.1 Vereinsversammlung (Art. 64 ZGB) 

4.1.1 Stellung
Oberstes Organ der Freunde alter Buick-Automobile ist die Vereinsversammlung. 

4.1.2 Einberufung
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen; dies mindestens einmal pro Jahr (Generalversammlung im ersten Quartal), oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich und orientiert über Datum, Ort und Traktanden. In dringenden Fällen ist eine mündliche Einberufung unter Einhaltung aller rechtlicher Vor-schriften möglich. 

4.1.3 Leitung
Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den dafür eingesetzten Stellvertreter. 

4.1.4 Antrags- und Vorschlagsrecht
Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Einbringung von Anträgen sowie Vorschlägen. 

4.1.5 Vereinsbeschlüsse
Für die Beschlussfassung ist das einfache Mehr der Anwesenden massgebend. Bei Stimmen-gleichheit erfolgt der Stichentscheid des der Versammlung Vorsitzenden. 

4.1.6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

Die Vereinsversammlung wählt mit einfachem Mehr der Anwesenden Neumitglieder. Für einen Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden notwendig. 

4.17 Déchargeerteilung
Die Vereinsversammlung erteilt anlässlich der Generalversammlung dem Vorstand bei ordnungsgemässer Erledigung seiner Aufgaben Décharge. 

4.1.8 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Versammlung An-wesenden notwendig. 

4.1.9 Protokoll
Es wird für jede Vereinsversammlung ein Beschlussprotokoll geführt. 


5. Mitgliedschaft 

5.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder haben das aktive Stimm- und Wahlrecht. 

Die Zusendung des Clubmagazins ist inbegriffen. 

Das Aktivmitglied erhält zudem vom Club eine Kostenbeteiligung am FIVA- Pass. Die Clubbeteiligung beträgt maximal Fr. 100.00. Pro Mitgliedsjahr erstattet der Club 10% des maximal festgelegten Betrages (2 Jahre 20% = Fr. 20.00, 3 Jahre 30% = Fr. 30.00 …10 Jahre Mitgliedschaft 100% = Maximalbetrag von Fr. 100.00 Kostenbeteiligung durch den CBC). Die Kostenbeteiligung erstreckt sich nur auf ein Fahrzeug des jeweiligen Mitgliedes. 

Die Höhe der Clubbeteiligung wird jährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt. 

5.2 Paarmitglieder (Ehe- & Konkubinatspartnerschaften) Die Zusendung des Clubmagazins ist inbegriffen (1x für beide). 

Die Paarmitglieder erhalten zudem vom Club eine Kostenbeteiligung am FIVA- Pass. Die Clubbeteiligung beträgt maximal Fr. 100.00. Pro Mitgliedsjahr erstattet der Club 10% des maximal festgelegten Betrages (2 Jahre 20% = Fr. 20.00, 3 Jahre 30% = Fr. 30.00 … 10 Jahre Mitgliedschaft 100% = Maximalbetrag von Fr. 100.00 Kostenbeteiligung durch den CBC). Die Kostenbeteiligung erstreckt sich bei Paarmitgliedschaften auf je ein Fahrzeug der beiden Mitglieder. 

Die Höhe der Clubbeteiligung wird jährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt. 

5.3 Passivmitglieder
Passivmitglieder haben weder das Stimm- noch das Wahlrecht, dürfen aber Anträge in die Vereinsversammlung einbringen. 

Auch Passivmitglieder erhalten das Clubmagazin. 

Das Passivmitglied erhält vom Club keine finanzielle Beteiligung am FIVA- Pass. 

5.4 Mitgliederbeiträge
Siehe Punkt 2.1 bzw. 2.2 bzw. 2.3 

5.5 Befreiung vom Mitgliederbeitrag
Vorstandsmitglieder, welche mindestens 5 Jahre im Vorstand mitgewirkt haben, sind nach Austritt aus dem Vorstand für weitere 5 Jahre vom Mitgliederbeitrag befreit. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2012 

5.6 Austritt
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. 

6. Statutenänderung

Die Statuten können nur von der Vereinsversammlung geändert werden. Dazu reicht die einfache Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. 

7. Verweis auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)

Für alle in den Statuten nicht geregelten und nicht schon durch zwingendes Recht abschliessend normierten Punkte wird auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) verwiesen.