Statuten

Statuten

Statuten-CBC-Switzerland

 

Statuten des Classic Buick Club

Version gemäss Beschluss der GV vom 22.02.2025

 

1.     Zweck des Vereins

 

Der Classic Buick Club möchte das Interesse für die Pflege von erhaltenswerten Buicks fördern. Die Freude an solchen Automobilen und der Wille, sich für die Erhaltung klassischer Fahrzeuge einzusetzen und diese Fahrzeuge auch einer breiteren Öffentlichkeit zu präsentieren, sollen die gemeinsame Basis für diesen Verein bilden. Der Classic Buick Club setzt sich das Ziel, ihre Lieblingsmarke durch geeignete Vereinsarbeit bekannter zu machen und den Zusammenhalt ihrer Mitglieder zu fördern. Der Besitz eines Buick Automobils ist nicht zwingend.

 

 

2.       Mittel

 

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und den Erlösen, welche bei besonderen Anlässen erwirtschaftet werden.

 

Für die Verbindlichkeiten des Classic Buick Club haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Solidarhaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Die Verfügungsbefugnis über das Vereinsvermögen für die laufenden Geschäfte steht dem Vorstand zu.

 

 

2.1   Beiträge der Aktivmitglieder

 

Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt CHF 100.– und wird alljährlich durch die Generalversammlung (GV) neu festgelegt.

 

 

2.2    Beiträge Paarmitglieder (Ehe- & Konkubinats Partnerschaften)

 

Der Jahresbeitrag für Paarmitglieder beträgt CHF 150.– für Paare und wird jährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt.

 

 

2.3      Beiträge der Passivmitglieder

 

Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder beträgt CHF 50.– und wird ebenfalls alljährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt.

 

2.4      Beiträge der Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

3.        Sitz und Gerichtsstand

 

Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.

Der Gerichtsstand befindet sich am jeweiligen Sitz des Vereins.

 

Organisation

4.1       Vereinsversammlung (Art. 64 ZGB)

 

4.1.1    Stellung

 

Oberstes Organ des Classic Buick Club ist die Vereinsversammlung.

 

4.1.2    Einberufung

 

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen; dies mindestens einmal pro Jahr (Generalversammlung im ersten Quartal), oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich und orientiert über Datum, Ort und Traktanden. In dringenden Fällen ist eine mündliche Einberufung unter Einhaltung aller rechtlicher Vorschriften möglich.

 

4.1.3    Leitung

 

Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den dafür eingesetzten Stellvertreter.

 

4.1.4    Antrags- und Vorschlagsrecht

 

Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Einbringung von Anträgen sowie Vorschlägen.

 

4.1.5    Vereinsbeschlüsse

 

Für die Beschlussfassung ist das einfache Mehr der Anwesenden massgebend. Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid des der Versammlung Vorsitzenden.

 

4.1.6    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und kommuniziert dies an der Versammlung.

 

4.17     Déchargeerteilung

 

Die Vereinsversammlung erteilt anlässlich der Generalversammlung dem Vorstand bei ordnungsgemässer Erledigung seiner Aufgaben Décharge.

 

4.1.8    Auflösung des Vereins

 

Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Versammlung Anwesenden notwendig.

4.1.9    Protokoll

 

Es wird für jede Vereinsversammlung ein Beschlussprotokoll geführt.

 

Mitgliedschaft

5.1      Aktivmitglieder

 

Aktivmitglieder haben das aktive Stimm- und Wahlrecht.

 

Die Zusendung des Clubmagazins ist inbegriffen.

 

Das Aktivmitglied erhält zudem vom Club eine Kostenbeteiligung am FIVA- Pass. Die Clubbeteiligung beträgt maximal Fr. 100.00. Pro Mitgliedsjahr erstattet der Club 10% des maximal festgelegten Betrages (2 Jahre 20% = Fr. 20.00, 3 Jahre 30% = Fr. 30.00 …10 Jahre Mitgliedschaft 100% = Maximalbetrag von Fr. 100.00 Kostenbeteiligung durch den CBC). Die Kostenbeteiligung erstreckt sich nur auf ein Fahrzeug des jeweiligen Mitgliedes.

Die Höhe der Clubbeteiligung wird jährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt.

 

5.2       Paarmitglieder (Ehe- & Konkubinats Partnerschaften)

 

Die Zusendung des Clubmagazins ist inbegriffen (1x für beide).

 

Die Paarmitglieder erhalten zudem vom Club eine Kostenbeteiligung am FIVA- Pass. Die Clubbeteiligung beträgt maximal Fr. 100.00. Pro Mitgliedsjahr erstattet der Club 10% des maximal festgelegten Betrages (2 Jahre 20% = Fr. 20.00, 3 Jahre 30% = Fr. 30.00 … 10 Jahre Mitgliedschaft 100% = Maximalbetrag von Fr. 100.00 Kostenbeteiligung durch den CBC). Die Kostenbeteiligung erstreckt sich bei Paarmitgliedschaften auf je ein Fahrzeug der beiden Mitglieder.

Die Höhe der Clubbeteiligung wird jährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt.

 

5.3     Passivmitglieder

 

Passivmitglieder haben weder das Stimm- noch das Wahlrecht, dürfen aber Anträge in die Vereinsversammlung einbringen.

 

Auch Passivmitglieder erhalten das Clubmagazin.

 

Das Passivmitglied erhält vom Club keine finanzielle Beteiligung am FIVA- Pass.

 

5.4     Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie sie zuvor innehatten als Aktiv- oder Passivmitglied im Club.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand bestimmt und bleiben bis auf Widerruf in dieser Position.

 

5.5      Mitgliederbeiträge

 

 Siehe Punkt 2.1 bzw. 2.2 bzw. 2.3

 

5.6     Befreiung vom Mitgliederbeitrag

 

Vorstandsmitglieder, welche mindestens 5 Jahre im Vorstand mitgewirkt haben, sind nach Austritt aus dem Vorstand für weitere 5 Jahre vom Mitgliederbeitrag befreit. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2012

 

5.7      Austritt

 

Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

6        Statutenänderung

Die Statuten können nur von der Vereinsversammlung geändert werden. Dazu reicht die einfache Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder.

 

7.       Verweis auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)

 

Für alle in den Statuten nicht geregelten und nicht schon durch zwingendes Recht abschliessend normierten Punkte wird auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) verwiesen.

 

 

8.      Datenschutz

 

Durch Beitritt in den Classic Buick Club Schweiz stimmen die Mitglieder automatisch zu, dass Bilder von ihnen und ihren Fahrzeugen inklusive sichtbaren Kontrollschildern auf der Webseite des Classic Buick Club Schweiz (www.buickclub.ch) veröffentlicht werden dürfen. Sollte eine Unkenntlichmachung oder Entfernung gewünscht werden, muss dies dem Webmaster mitgeteilt werden (webmaster@buickclub.ch).

Dies gilt für alle Neu-Mitglieder, wie auch rückwirkend für alle bereits bestehenden Mitglieder.